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Für Ausstellungen erforderliche Tollwutimpfung bei Kitten

Am 20. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) die deutsche Tollwutverordnung geändert.

http://bundesrecht.juris.de/tollwv_1991/BJNR011680991.html

Die für Aussteller vorgeschriebenen Impfungen werden im §1 Nr.3 geregelt.

Auszug:

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

    3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut

      a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder

      b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Dies bedeutet, dass die Erstimpfung nur bei Welpen durchgeführt werden darf, die drei Monate alt sind. Nach der derzeit gültigen Tollwutverordnung hat das Tier dann nach 21 Tagen einen gültigen Impfschutz und kann auf eine Ausstellung gebracht werden.

Wenn Sie jedoch vor der Tollwutschutzimpfung bzw. in der Zeitspanne von 21 Tagen nach der Impfung mit Ihrem Kitten eine Ausstellung planen, gibt es in einigen Bundesländern Ausnahmeregelungen.

    Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmeregeln nach den Verwaltungsvorschriften eines jeden Bundeslandes geregelt sind und jedes Veterinäramt im gesamten Bundesgebiet diese unterschiedlich umsetzen kann.

Es ist deshalb sinnvoll, bei der für den Ausstellungsort zuständigen Behörde nachzufragen, um sicher zu stellen, dass es keine Probleme beim Einlass des Tieres gibt.

Eventuelle Ausnahmeregelungen:

Wenn seit der Tollwutschutzimpfung des Wurfes noch keine 21 Tage vergangen sind, kann der Wurf trotzdem ausgestellt werden, wenn eine

  1. Amtstierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
    Aus dieser Bescheinung muss hervorgehen, dass das Tier frei von klinischen Symptomen ist und der Herkunftsort nicht in einem gefährdeten Bezirk lag.
    Die Bescheinigungen darf am Tage der geplanten Ausstellung nicht älter als 10 Tage sein.

Wurde der Wurf noch nicht gegen Tollwut geimpft, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Amtstierärztliche Bescheinigung (wie oben).
  2. Tierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Tollwut-Symptomen. Die Kitten dürfen jedoch nicht älter als 4 Monate sein.
    Die Bescheinigungen darf am Tage der geplanten Ausstellung nicht älter als 10 Tage sein.

Zusammenfassung

Amtstierärztliche Bescheinigung:

Die Welpen sind bereits gegen Tollwut geimpft sind, aber die erforderlichen 21 Tage nach der Impfung sind noch nicht verstrichen.

Tierärztliche Bescheinigung:

Es ist noch keine Impfung gegen Tollwut erfolgt und die Welpen sind noch nicht älter als 4 Monate.

Beide Bescheinigungen dürfen am Tage der geplanten Ausstellung nicht älter als 10 Tage sein.

Anmerkung des RKS-Teams:

Sie planen eine RKS-Ausstellung und möchten sich darüber informieren ob am Ausstellungsort die oben erläuterten Ausnahmeregelungen möglich sind.

Selbstverständlich erfragen wir die Rahmenbedingungen beim jeweils zuständigen Veterinäramt und geben Ihnen darüber gerne Auskunft.

Mail:      info@rassekatzen-stuttgart.de
Telefon: +49 6264-9 50 50

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Letzte Generierung dieser Seite: 29.03.2010

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