Deutsche Tollwutverordnung geändert!
Am 20. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) die deutsche Tollwutverordnung geändert.
Die jährliche Tollwutimpfung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es gilt jetzt, was auf dem Beipackzettel steht.
Inzwischen haben auch schon einige Impfstoffhersteller reagiert und entsprechende Zulassungen beim Paul-Ehrlich-Institut in Langen erhalten.
Folgende Tollwutimpfstoffe verfügen laut Beipackzettel bereits über ein längeres Impfintervall.
- Rabdomun von Essex
- Enduracell T von Pfizer
- Felocell CVR-T
- Fiovax PHC+T
- Nobivac T
Voraussichtlich erhalten noch andere Impfstoff-Hersteller für ihre Produkte ebenfalls die Mehrjahreszulassung.
Bitte weisen Sie Ihren Tierarzt auf die geänderte Tollwutverordnung hin und verlangen Sie Impfstoffe mit längerer Gültigkeitsdauer. Sie können damit das Risiko von Impfnebenwirkungen verringern!
Wenn Ihre Katze einen Mehrjahresimpfstoff bekommt, sollten Sie darauf achten, dass der Tierarzt den nächsten Tollwutimpftermin dementsprechend im EU-Heimtierpass einträgt.
Nachdem die alten Impfpässe keine Rubrik haben, in der der Tierarzt die Fälligkeit der nächsten Impfung eintragen kann, ist die Ausstellung eines EU-Heimtierpasses sinnvoll.
Bei Auslandsreisen sollten Sie sich über Einreisebestimmungen in andere Ländern kundig machen.
Infos zu Einreisebestimmungen mit Reisetipps finden Sie unter http://www.intervet.de/
Link zur neuen Tollwutverordnung: http://bundesrecht.juris.de/tollwv_1991/BJNR011680991.html
Dies ist der entscheidende neue Abschnitt:
Begriffsbestimmungen“, Paragraph 1:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
....
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
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