Kaufrecht

Am 01.01.2002 ist ein neues Kaufrecht in Kraft getreten. Wegen der EU-weiten Harmonisierung des Schuldrechts wurden die §§ 481 - 492 BGB a. F. sowie die "Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899", die eine Sonderregelung für den Tierkauf darstellte, ersatzlos gestrichen. Obwohl Tiere rein deklaratorisch keine Sachen sind (§ 90 a BGB), werden sie nunmehr beim Kauf ausnahmslos als solche behandelt.

Für Katzenverkäufe gilt dies natürlich auch. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. In der Praxis heißt das, dass der Käufer auf jeden Fall eine gesunde Katze erwarten darf. Der Käufer hat auch Anspruch auf ihm zugesagte Eigenschaften der Sache. Wenn eine Katze z. B. ausdrücklich zur Zucht oder als Ausstellungstier verkauft wird, so ist sie bereits dann mangelhaft, wenn sie unfruchtbar ist, einen Knickschwanz hat oder deutliche Abweichungen vom Rassestandard aufweist. Man sollte sich also mit diesbezüglichen Versprechungen sehr zurückhalten. Ausschlaggebend dabei ist nicht nur der Kaufvertrag, sondern z. B. auch Anpreisungen auf der Homepage.

Nach neuem Recht kann der Käufer bei Sachmängeln Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Abgesehen von der erfolgreichen Behandelbarkeit leichterer Erkrankungen, z. B. bei Milben-, Floh- oder Wurmbefall, sind morphologische (Gebäude-) und genetische Fehler nicht zu beseitigen. Auch die Rücknahme der mangelhaften Katze und der Austausch gegen eine andere, mangelfreie dürfte Schwierigkeiten bereiten. Der Käufer kann dann Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten, mit der Folge der Rückabwicklung (jeweils Geld und Katze zurück), oder Schadensersatz einfordern. Erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Verkäufer zu erstatten. Darunter fallen auch Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verdienstausfall.

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006 (Az. VIII ZR 173/05) ist klar, dass auch jeder Hobbykatzenzüchter als Unternehmer anzusehen ist. Denn auch die nicht auf Gewinn abzielende Katzenzucht ist danach als gewerblich einzustufen. Beim Verkauf einer Rassekatze an einen Liebhaber handelt es sich also um einen Verbrauchsgüterverkauf. Die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen deuten darauf hin, dass ein Kätzchen, dass nicht lange Zeit nach der 12. Lebenswoche verkauft wird, als "neue Sache" anzusehen ist. Damit scheidet auch für den Hobbyzüchter eine vertragliche Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren aus. Wurde dies dennoch vertraglich so geregelt, ist das rechtlich unbeachtlich, gilt also wie nicht vereinbart. Gibt der Käufer innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Katze an, dass sie mangelhaft sei, so muss sogar der Verkäufer beweisen, dass dies bei Übergabe noch nicht so war. Erst danach trägt der Käufer die Beweislast. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nur unter Züchtern möglich, da die Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nur zwischen Verbraucher und Unternehmer gelten und hier sozusagen zwei Unternehmer einen Vertrag schließen.

Bei rein erblich bedingten Krankheiten, von denen der Züchter wirklich nichts ahnen konnte, trägt allerdings der Käufer das Risiko, keinerlei Ansprüche gegen diesen geltend machen zu können, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2005 (Az. VIII ZR 281/04).

Wenn der Käufer über bekannte oder offensichtliche Mängel getäuscht worden ist, z. B. ein Knickschwanz oder ein Zahnstellungsfehler einfach verschwiegen wurden, so tritt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ein, die zudem erst am Jahresende des Kaufs zu laufen beginnt. Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, so sind Rechte hieraus ausgeschlossen.

© 2006 Dr. Frank J. Reuther