Für Ausstellungen erforderliche Tollwutimpfung

Seit dem 29.12.2014 gelten für den Reiseverkehr mit Katzen neue Bestimmungen, die erheblichen Einfluss auf das Ausstellen in Klasse 12 (Kitten) haben.

Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen (Heimtiere) in die Europäische Union und zwischen den Mitgliedstaaten der Union

 

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 " über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates" (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1 - DE) ist mit der am 29. Dezember 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 " über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" (ABL. 178 vom 28.06.2013) aufgehoben worden.

 

Für das Verbringen von Hunden Katzen und Frettchen gelten seither folgende Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten:

 

1. Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Union bzw. aus gleichgestellten Drittländern

 

Der seit dem 01. Oktober 2004 beim Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern mitzuführende EU-Heimtierausweis ist durch einen neuen EU-Heimtierausweis, der seit dem Ausstellungsdatum 29. Dezember 2014 dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109–148 - DE) und den dazu erlassenen Rechtsakten zur Berichtigung der VO (EU) Nr. 577/2013 32013R0577R(01) (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 70–70 - DE) sowie 32013R0577R(02) (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 47–51 - DE) entsprechen muss, ersetzt worden. Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte EU-Heimtierausweise behalten ihre Gültigkeit jedoch, solange das betreffende Tier lebt.

Vom Halter oder einer von ihm ermächtigten Person dürfen im Einzelfall jeweils höchstens fünf Heimtiere zu anderen als zu Handelszwecken mitgeführt werden.

Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.

Abweichend davon darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (nicht für Handelszwecke).

Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass sie für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.
In allen anderen Fällen gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren.

Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

 

1.1. Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren im Reiseverkehr:

 

  • für jedes Heimtier der genannten Arten ist ein EU-Heimtierausweis mitzuführen,
  • jedes Heimtier muss durch einen implantierten Transponder (Microchip) oder durch deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 03. Juli 2011 erfolgt sein muss,
  • jedes Heimtier muss gültig gegen Tollwut geimpft sein,
  • Hunde müssen 24 bis 120 Stunden vor dem Verbringen in das Vereinigte Königreich Großbritannien, Irland, Malta, Finnland und Norwegen gegen Echinococcus multi-locularis (Fuchsbandwurm) behandelt worden sein VO (EU) Nr. 1152/2011

Die genannten Regelungen für das Verbringen von Heimtieren im Reiseverkehr gelten für die gleichgestellten Drittländer (Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt) ebenso [Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. Anh. II Teil 1 der VO (EU) Nr. 577/2013, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1219/2014].

1.2. Sonderregelungen für das Verbringen ungeimpfter Welpen:

 

In der VO (EG) Nr. 998/2003 war den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet worden, Sonderregelungen für das Verbringen ungeimpfter Welpen (nicht älter als drei Monate) zu erlassen. Davon hatte die Bundesrepublik Deutschland durch § 13 Abs. 5 BmTierSSchV Gebrauch gemacht.

Damit war das Verbringen ungeimpfter Hunde- und Katzenwelpen (nicht älter als drei Monate) ohne Genehmigung möglich, wenn die Tiere entweder in Begleitung des Muttertieres oder von einem Heimtierausweis und einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten begleitet worden waren, aus der hervorgehen musste, dass das Tier bisher ausschließlich am Geburtsort gehalten und nicht mit wildlebenden Tieren in Berührung gekommen war.

Zwar ermächtigt auch Art. 7 der VO (EU) 577/2013 die Mitgliedstaaten, in ihrem Teil des Gemeinschaftsgebietes Ausnahmen vom Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A der VO genannten Arten zuzulassen, aber die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht und § 13 Abs. 5 BmTierSSchV mit Art. 9 "Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung" Nr. 2a der " Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung" vom 29. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt 2014 vom 31. Dezember 2014 Teil I Nr. 64 S. 2481) aufgehoben.

Damit ist das Verbringen ungeimpfter Hunde-, Katzen- und Frettchenwelpen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten!
Die Welpen müssen im Zeitpunkt ihrer Tollwutimpfung mindestens 12 (zwölf) Wochen alt sein; der Impfschutz wird frühestens 21 (einundzwanzig) Tage nach der Impfung wirksam.

 

2. Verbringen aus Drittländern

 

2.1. Verbringen aus gelisteten Drittländern

 

[Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. Anhang II, Teil 2 VO (EU) Nr. 577/2013, zuletzt geändert mit VO (EU) Nr. 1219/2014]

Dort gelistete Drittländer müssen u.a. entweder tollwutfrei sein, oder es muss festgestellt worden sein, dass durch amtliche Überwachungs- und Impfmaßnahmen das Risiko der Einschleppung der Tollwut in die Europäische Union gering ist.

Voraussetzungen für das Verbringen von Heimtieren aus gelisteten Ländern im Reiseverkehr:

  • für jedes Heimtier ist eine Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV, Teil 1 VO (EU) Nr. 577/2013 und einer schriftlichen Erklärung des Besitzers oder der von ihm für das Verbringen ermächtigten Person nach Anhang IV, Teil 3 der VO mitzuführen,
  • jedes Heimtier muss durch einen implantierten Transponder (Microchip) oder durch deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 03. Juli 2011 erfolgt sein muss,
  • jedes Heimtier muss gültig gegen Tollwut geimpft sein,
  • Hunde müssen 24 bis 120 Stunden vor dem Verbringen in das Vereinigte Königreich Großbritannien, Irland, Malta, Finnland und Norwegen gegen Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) behandelt worden sein VO (EU) Nr. 1152/2011.

Aus gelisteten Drittländern sind sowohl das Verbringen in den, als auch der Transit durch den deutschen Teil des Gemeinschaftsgebietes von Welpen im Alter von weniger als 15 Wochen (Tollwutimpfung frühestens 12 Wochen nach der Geburt + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) verboten.

Die Einhaltung der Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten effektiv überwacht, deshalb dürfen Heimtiere nur über Grenzzollstellen, die von den Mitgliedstaaten als Eingangsstellen benannt worden sind, in die Europäische Union verbracht werden.
Dort sind die Tiere vom Verbringer beim Zoll anzumelden, damit die Dokumentenkontrolle und Identitätsfeststellung des Heimtiers von der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden können.

 

2.2. Verbringen aus nicht gelisteten Drittländern

 

Der Tollwutstatus der in Anhang II, Teil 2 der VO (EU) Nr. 577/2013 nicht gelistete Drittländer ist unbekannt und damit unsicher.

Deshalb ist beim Verbringen von Heimtieren aus diesen Ländern zusätzlich zu den unter 2.1. bezeichneten Voraussetzungen für das Verbringen aus gelisteten Drittländern der Nachweis des ausreichende Tollwutimpfschutzes durch Titerbestimmung der Antikörper gegen Tollwut zwingend erforderlich.

Das dazu erforderliche Blut muss dem Tier von einem Tierarzt im jeweiligen nicht gelisteten Drittland frühestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise (Wartefrist) entnommen werden und darf nur von einem von der Europäischen Kommission in diesem Drittland zugelassenen Labor auf Antikörper untersucht werden.

Deshalb dürfen Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern frühestens im Alter von 7 Monaten (Tollwutimpfung 12 Wochen nach Geburt + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist) in die Europäische Union verbracht werden.
Im Falle der Wiedereinreise eines Heimtieres aus einem nicht gelisteten Drittland in die Europäische Union gilt die vorgenannte 3-Monatsfrist unter der Voraussetzung, dass in dessen EU-Heimtierausweis dokumentiert ist, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Stand: 15. August 2015

Information des Landes Baden-Württemberg: Baden-Wuerttemberg.de

© 2015 Bernd Kluge